Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines, Aufrechnung und Überschriften
a. Die Digicust FlexCo erbringt als Auftragnehmer für den Auftraggeber Leistungen in den Bereichen Informationstechnologie und Softwarekomponentenbetrieb. Konkret bietet der Auftragnehmer insbesondere im Rahmen von „Dexter IDP“ die Vorbereitung von Zollanmeldungen sowie im Rahmen von „Taric“ die Tarifierung für den Auftragnehmer an.
b. Der Auftragnehmer trifft zunächst aufgrund einer Bedarfsanalyse Einstellungen, um die gewünschten Zollanwendungen zu einem hohen Grad zu automatisieren. Parallel dazu bindet der Auftragnehmer sein System an die Zollsoftware des Auftraggebers an (API-Schnittstelle). Die Kosten der Zollsoftware trägt der Auftraggeber, der zur Kenntnis nimmt, dass nicht jede Zollsoftware Anbindungen in gleicher Weise ermöglicht. Im anschließenden On-Boarding-Prozess werden fehlende Felder der Zollanmeldungen analysiert, weitere Logiken zum Auffinden von Datenquellen eingestellt, um eine weitergehende Automatisierung zu erreichen. Diese Tätigkeiten sowie eine vom Auftraggeber gewünschte weitergehende Individualisierung werden gegen gesonderte Vergütung nach tatsächlichem Aufwand erbracht.
c. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen im weiteren Sinne des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Mündliche Nebenabreden verlieren bei Vertragsabschluss ihre Geltung.
d. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Forderungen gegen den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht vom Auftragnehmer ausdrücklich als bestehend und fällig anerkannt wird oder durch rechtskräftigen gerichtlichen Titel festgestellt wurde.
e. Die Überschriften dienen lediglich zur Orientierung. Sie schränken den Anwendungsbereich der Bestimmungen nicht ein.
2. Preise, Überschreitungen, Steuern und Gebühren
a. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den jeweiligen Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers.
b. Der Auftraggeber kauft jeweils ein Jahreskontingent an Verarbeitungen. Wird das Jahreskontingent nicht ausgenutzt, kann es im Fall der Verlängerung in der folgenden Periode verwendet werden; wird der Vertrag nicht verlängert, verfällt es. Der Preis für das Jahreskontingent ist vierteljährlich in vier gleich großen Raten beginnend mit dem Tag des Vertragsabschlusses spesen- und abzugsfrei im Vorhinein zu bezahlen. Ist der Auftraggeber trotz Mahnung mit einer Rate für 14 Tage in Verzug (qualifizierter Verzug), ist der Auftragnehmer berechtigt, den ausständigen Gesamtbetrag fällig zu stellen.
c. Alle übrigen Rechnungen (Kontingentüberschreitungen, Individualisierungen) sind binnen 7 Tagen (einlangend) auf dem Konto des Auftragnehmers spesen- und abzugsfrei zu überweisen.
d. Es steht dem Auftraggeber frei, eine Erhöhung seines Kontingents zu begehren, wobei sich der Auftragnehmer redlich bemühen wird, dem Auftraggeber passende Konditionen anzubieten. Der Auftraggeber ist jedenfalls berechtigt, das Jahreskontingent zu überschreiten, wobei je überschrittene Verarbeitung der Stückpreis des Jahreskontingents zu bezahlen ist.
e. Nicht durch ein Pauschale bzw. das Jahreskontingent abgegoltene Leistungen (insbesondere Individualisierungen) werden nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet, wobei die Taktung 15 Minuten beträgt. Die konkreten Preise ergeben sich aus dem Vertrag. Kostenvoranschläge bzw Zeitschätzungen sind unverbindlich. Zeichnet sich ab, dass eine vorab kommunizierte Kostenschätzung um mehr als 20 % überschritten werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber warnen. Die Überschreitung gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen sieben Tagen widerspricht. Widerspricht er, kann der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten, für den Auftraggeber werthaltigen Leistungen in Rechnung stellen oder das Werk zu den kalkulierten Kosten zuzüglich 20 % vollenden.
3. Liefertermin
a. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Geschuldet ist ein redliches Bemühen.
b. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
c. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4. Zahlung
a. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form an eine von ihm im Geschäftsverkehr gebrauchte oder eigens von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse ausdrücklich einverstanden.
b. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 7 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
c. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
d. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte verrechnet.
5. Urheberrecht und Nutzung
a. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Zugangsrecht zu dem vertragsgegenständlichen Softwareprodukt. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.
b. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Es entsteht keine Miturheberschaft des Auftraggebers. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Entgelt- bzw. Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6. Pflichten des Auftraggebers
a. Der Auftraggeber hat vor Vertragsabschluss zu überprüfen, ob das Produkt seinen Bedürfnissen, Erwartungen und Anforderungen entspricht.
b. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer an den hochgeladenen Dokumenten eine weltweite, unentgeltliche, unbefristete, übertragbare, territorial, zeitlich und örtlich unbeschränkte Werknutzungsbewilligung ein. Dieses umfasst insbesondere die folgenden Zwecke:
- Erfüllung der Vertragspflichten;
- Verbesserung seiner Leistungen; sowie
- Schulung seines Personals.
Soweit an den hochgeladenen Dateien Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, garantiert der Auftraggeber, über die notwendigen Rechte zu verfügen, um dem Auftragnehmer die angeführte Werknutzungsbewilligung einzuräumen. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer von allen durch Urheberrechtsverletzungen zugefügten Schäden schad- und klaglos.
c. Es ist dem Auftraggeber verboten, die Softwareprodukte oder Teile davon zu kopieren, zu ändern, zu modifizieren, abgeleitete Werke davon zu erstellen, zu spiegeln, neu zu veröffentlichen oder zu verkaufen. Er hat eine solche Verwendung durch Dritte zu unterbinden.
d. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen auf alle Benutzer zu übertragen. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm eine nicht den Vorgaben entsprechende Nutzung der Softwareprodukte, insbesondere ein unbefugter Zugriff oder ein Datenleck bekannt werden und alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die unbefugte Verwendung zu unterbinden.
e. Für die Dauer der Vertragslaufzeit räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Recht ein, mit seinem Namen und Logo in Werbematerialien als Kunden zu werben. Diese Berechtigung gilt auf jederzeitigem Widerruf.
f. Den Auftraggeber treffen insbesondere die folgenden Mitwirkungspflichten. Er hat:
- die erforderlichen Ressourcen zur Abwicklung des Vertrages zur Verfügung zu stellen, insbesondere eine interne Projektleitung zu bestellen und für deren Vertretung zu sorgen;
- an der Bedarfsanalyse mitzuwirken;
- die nötigen Informationen für die Einbindung seiner Zollsoftware zur Verfügung zu stellen;
- im Rahmen des Onboarding-Prozesses die nötigen Dokumentationen zur Fehlerbeseitigung durchzuführen;
- im Rahmen des Onboarding-Prozesses die zur weiteren Automatisierung erforderlichen Daten und Rückmeldungen zur Verfügung zu stellen;
- die durch den Auftragnehmer angefragten operativen Entscheidungen für die Vertragsumsetzung zeitnahe, jedenfalls aber binnen zwei Wochen ab Zugang der Anfrage, zu treffen;
g. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Projektleiter ihn gegenüber dem Auftragnehmer rechtsgeschäftlich zu vertreten.
7. Leistungsumfang und Gewährleistung
a. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der vorbereiteten Zollanmeldung (Dexter IDP) bzw. Tarifierung (Taric). Sie können falsch sein und müssen überprüft werden. Geschuldet ist daher nur die automatisierte Vorbereitung, nie die abschließende Prüfung.
b. Aus einer kurzzeitigen Unterbrechung des Zugangs zu den Produkten, für die den Auftragnehmer kein grobes Verschulden trifft, leitet der Auftraggeber keine Rechte ab.
c. Verzögerungen oder Ausfälle bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegen (insb höhere Gewalt, Krieg, Stromausfälle, Feuersbrunst, Überschwemmungen, Streik) befreien den Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht, sofern er die maßgeblichen Umstände dem Auftraggeber ohne unnötigen Aufschub mitteilt.
d. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung Vorrang vor Preisminderung oder der Auflösung des Vertrages. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat.
e. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt.
8. Haftung
a. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Ein grobes Verschulden ist vom Auftraggeber nachzuweisen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
b. Die Haftung für indirekte und mittelbare Schäden sowie Folgeschäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
c. Klarstellend wird festgehalten, dass der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden übernimmt, die auf unsachgemäße Bedienung, oder geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, zurückzuführen sind.
d. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9. Vertragslaufzeit und Kündigungen
a. Der Vertrag beginnt mit Vertragsabschluss und wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Er ist jährlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres schriftlich ordentlich kündbar.
b. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt auf Seiten des Auftragnehmers insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber dauerhaft oder wiederholt gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt oder hinsichtlich seines Vermögens eine Insolvenzeröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Im Fall der außerordentlichen Kündigung durch den Auftragnehmer wird er leistungsfrei und der ausständige Gesamtbetrag wird fällig.
c. Für die Dauer eines qualifizierten Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer unbeschadet seines Entgeltanspruches berechtigt, den Auftraggeber von der Nutzung seiner Produkte auszuschließen.
d. Mit Vertragsende erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche von ihm oder in seinem Auftrag erstellten Kopien der Software unverzüglich unwiederbringlich zu löschen bzw. zu vernichten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine schriftliche Bestätigung der vollständigen Löschung bzw. Vernichtung durch den Auftraggeber zu verlangen.
e. Eine Kündigung durch den Auftraggeber wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn eine Mangelbeseitigung seitens des Auftragnehmers endgültig fehlgeschlagen ist. Die Mangelbeseitigung gilt als endgültig fehlgeschlagen, wenn der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung verweigert, eine Mangelbeseitigung unmöglich geworden ist oder mindestens zwei Mangelbeseitigungsversuche ohne Ergebnis geblieben und weitere Mangelbeseitigungen dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar sind.
f. Im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung des Auftraggebers steht dem Auftragnehmer das Entgelt nach seiner Wahl aliquot anhand (i) der Vertragsdauer oder (ii) des aufgebrauchten Kontingents zu.
10. Geheimhaltung
a. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
b. Die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
c. Als Betriebsgeheimnisse gelten jedenfalls (i) die Kundendaten des Auftraggebers sowie (ii) die Vergütungsstruktur des Auftragnehmers.
11. Datenverarbeitung
a. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere die DSGVO einzuhalten.
b. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Unterstützung in datenschutzrechtlichen Verfahren in Zusammenhang mit Daten, die aufgrund dieses Vertrages verarbeitet wurden.
c. Der Auftraggeber garantiert (iSd § 880a zweiter Halbsatz ABGB), zur Verarbeitung und Weitergabe der an den Auftragnehmer übermittelten Daten berechtigt zu sein.
12. Schlussbestimmungen
a. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
b. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen bzw.
c. Klarstellend wird festgehalten, dass dieses Vertragsverhältnis keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder dergleichen begründet.
d. Die Parteien verpflichten sich zur wechselseitigen Loyalität. Diese zeichnet sich insbesondere durch die Unterlassung von rufschädigenden oder anderweitig nachteiligen Äußerungen aus. Die Parteien halten sich für Verstöße wechselseitig vollkommen schad- und klaglos.